„Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden […] über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.“
Die Rolle des Arbeitgebers gemäss VUV
SR 832.30 Kap. 2, Art. 6: Information und Anleitung der Arbeitnehmer
BASIS-Instruktionen: EH / BS / LWR
Die prolearn-BASIS-Instruktionen sind das Pflichtprogramm für alle Mitarbeiter. Das gilt insbesondere für die Lebenswichtige Regeln für alle Mitarbeiter, die sich auf Baustellen aufhalten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Instruktionen regelmässig durchzuführen!
- Erste Hilfe (Deutsch, Italienisch, Englisch)
- Brandschutz (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch)
- Lebenswichtige Regeln BAU (Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Albanisch, Kroatisch)
STANDARD-Instruktionen
Die prolearn-STANDARD-Instruktionen wurden aufgrund eines konkreten Bedarfs entwickelt und dann ins Portfolio übernommen. Sie stehen somit jetzt allen Kunden zur Verfügung.
Individuelle Anpassungen sind – wie bei allen prolearn-Instruktionen – auch hier möglich.
- Alkohol- und Drogenprävention
- Bildschirmarbeitsplatz 1 und 2
- Elektrischer Strom
- Fremdfirmen
- Ganzkörper Vibrationen
- Gefahrstoffe 1 und 2
- Grundregeln Arbeitssicherheit
- Hand-Arm Vibrationen
- Heben, Tragen, Ziehen und Schieben
- Ladungssicherung
- Lärm
- Leitern und Tritte
sowie
- Bildschirmarbeitsplatz 1 und 2
- Sicher gehen in der Verwaltung
- Sicher gehen in der Werkstatt
- Sicherheit im Strassenverkehr
Rechtliches
Wir legen grosses Augenmerk auf die Richtigkeit unserer Instruktionen und insbesondere auf ihre Konformität mit dem SUVA- und EKAS-Richtlinien.
Die Verantwortung für die Ausbildung und Instruktion der Mitarbeiter sowie die Ausführung der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Instruktionen obliegt ausdrücklich weiterhin dem Arbeitgeber und dem im Unternehmen zuständigen Spezialisten für Arbeitssicherheit gemäss der EKAS ASA-Richtlinie 6508.